Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten vom Staat zu tragen und ist der Beschuldigte dem einfachen Beschwerdefall angemessen pauschal zu entschädigen. Es kann nicht auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote abgestellt werden, weil für die Rechnungstellung kein Honorar verlangt werden darf und im Beschwerdeverfahren erheblicher Zeitaufwand für Rechtsfragen in Rechnung gestellt scheint, die sich erst im weiteren Verfahren betreffend die Betäubungsmitteldelikte stellen werden (Art. 424 StPO und §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 sowie 13 lit. c GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: