5. Aus diesen Gründen ist, ohne dass unnötig dem Strafrichter vorgreifend die Verwertbarkeit der von der Verteidigung in Frage gestellten Beweise zu prüfen ist, die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen. In Aufhebung von Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 sowie die Anwaltsentschädigung von Fr. 250.00 zu Lasten des für das Strafverfahren zuständigen Bezirks. Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten vom Staat zu tragen und ist der Beschuldigte dem einfachen Beschwerdefall angemessen pauschal zu entschädigen.