4. Gemäss Praxis präjudiziert der vorliegende Kostenentscheid (vgl. oben E. 3) die Entschädigungsfrage, weshalb grundsätzlich eine Entschädigung geschuldet ist. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) lässt sich auch nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern. Die Staatsanwaltschaft opponiert der Angemessenheit der im Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.00 bezifferten, im Grundsatz aber bereits in der Untersuchung geltend gemachten Anwaltsentschädigung (U-act. 14.0.02) nicht.