426 Abs. 2 StPO bewirkt hätte. Der Umfang der Kostenpflicht darf nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem einem Beschuldigten vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (Domeisen, a.a.O., N 32; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E.1).Der Kausalzusammenhang zwischen der kostenrelevanten, notabene gar nie förmlich eröffneten Verfahrenserweiterung (vgl. Doss. 9.0.00) und dem in einem weiteren Strafverfahren verfolgten Kantonsgericht Schwyz 4 Konsum und Mitführen von Kokain, Cannabis und Amphetaminen ist nicht gegeben.