a) Im Zusammenhang mit Fahren im angetrunkenem Zustand ist die auf Art. 426 Abs. 2 StPO abgestützte Kostenauflage bei einem massgeblichen Wert von innerhalb des erlaubten Blutalkoholgehaltes unzulässig (vgl. Domeisen, BSK, 22014, Art. 426 StPO N 40 Alinea 1). Ebenso verletzt eine Kostenauflage die Unschuldsvermutung, wenn der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum sich innerhalb der für die Fahrfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzen bewegt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage denn auch nicht auf diese Weise, sondern mit in dem nicht eingestellten Verfahren weiter behandelten Betäubungsmitteldelikten (Konsum und Mitführen).