nach der Begutachtung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), mit der zwar die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nachgewiesen werden konnte, aber nur innerhalb der für die Fahrfähigkeit gesetzlich festgelegten Nachweisgrenzwerten (U-act. 11.1.00). Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und konnte die Verfahrenskosten nicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegen.