2. Die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung begründet die Staatsanwaltschaft zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, weil er nachweislich Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert und Marihuana mit sich geführt habe, wozu ein separater Entscheid ergehe. Dementsprechend erliess sie gegen den Beschuldigten gleichentags einen verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern betreffenden Strafbefehl (U-act. 15.0.01). Dagegen erhob der Beschuldigte indes Einsprache (U-act. 15.0.03).