Ausserdem richtete sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Beschuldigte, die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter nur die Auslagen, auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 250.00 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.00 für die rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.