1. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen A.________ ein (Ziff. 1), weil die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nicht in dem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass nachgewiesen werden konnte. Dennoch auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 (Gebühren Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 1‘705.25; vgl. U-act. Verfahrensrechnung 1 und 3 f.) dem Beschuldigten (Ziff. 2). Ausserdem richtete sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3).