{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-104_2017-09-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "915bc9b5ed196be72fa51277fdfbeb49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-104_2017-09-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_104_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d226c3c868338f84f2000625ca1fe9e5ebed51247c31cbfbc8d12e52e678295607ebee0275e5736d470675fad71442f421ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d226c3c868338f84f2000625ca1fe9e5ebed51247c31cbfbc8d12e52e678295607ebee0275e5736d470675fad71442f421ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_104", "Checksum": "c4ffc6f02dd31225aded6857842ed545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:31", "Checksum": "71c1e18d29fbc127b7935c94818d10be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 104\nRegeste:\nEinstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4. Gemäss Praxis präjudiziert der vorliegende Kostenentscheid (vgl. oben\nE. 3) die Entschädigungsfrage, weshalb grundsätzlich eine Entschädigung\ngeschuldet ist. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) lässt\nsich auch nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern. Die Staatsanwaltschaft opponiert der Angemessenheit der im Beschwerdeverfahren auf\nFr. 250.00 bezifferten, im Grundsatz aber bereits in der Untersuchung geltend\ngemachten Anwaltsentschädigung (U-act. 14.0.02) nicht. Eine Genugtuung für\nrechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen ist nicht Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrensteils und wurde vom Beschuldigten nach Hinweis auf die beabsichtigte Kostenauflage beim Abschluss der Untersuchung\n(U-act. 14.0.01) auch nicht beantragt. Daher ist auf den diesbezüglich erst der\nBeschwerdeinstanz gestellten Antrag nicht einzutreten.\n\n5. Aus diesen Gründen ist, ohne dass unnötig dem Strafrichter vorgreifend\ndie Verwertbarkeit der von der Verteidigung in Frage gestellten Beweise zu\nprüfen ist, die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen. In\nAufhebung von Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 sowie die Anwaltsentschädigung von\nFr. 250.00 zu Lasten des für das Strafverfahren zuständigen Bezirks. Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten vom Staat zu tragen und ist\nder Beschuldigte dem einfachen Beschwerdefall angemessen pauschal zu\nentschädigen. Es kann nicht auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote\nabgestellt werden, weil für die Rechnungstellung kein Honorar verlangt werden darf und im Beschwerdeverfahren erheblicher Zeitaufwand für Rechtsfragen in Rechnung gestellt scheint, die sich erst im weiteren Verfahren betreffend die Betäubungsmitteldelikte stellen werden (Art. 424 StPO und §§ 2, 6\nAbs. 1 und 2 sowie 13 lit. c GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.\nStattdessen gehen die Verfahrenskosten von total Fr. 1‘905.25 zu Lasten des zuständigen Bezirks, der den Beschuldigten zudem mit\nFr. 250.00 zu entschädigen hat.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 29. September 2017 kau\n"}