{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-104_2017-09-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "915bc9b5ed196be72fa51277fdfbeb49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-104_2017-09-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_104_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d226c3c868338f84f2000625ca1fe9e5ebed51247c31cbfbc8d12e52e678295607ebee0275e5736d470675fad71442f421ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d226c3c868338f84f2000625ca1fe9e5ebed51247c31cbfbc8d12e52e678295607ebee0275e5736d470675fad71442f421ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_104", "Checksum": "c4ffc6f02dd31225aded6857842ed545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:31", "Checksum": "71c1e18d29fbc127b7935c94818d10be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.09.2017 BEK 2017 104\nRegeste:\nEinstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 28. September 2017\nBEK 2017 104\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n24. Mai 2017, SUI 2015 7430);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom\n24. Mai 2017 das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand\ngegen A.________ ein (Ziff. 1), weil die Einnahme von Kokain, Cannabis und\nAmphetaminen nicht in dem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass\nnachgewiesen werden konnte. Dennoch auferlegte sie die Verfahrenskosten\nvon Fr. 1‘905.25 (Gebühren Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 1‘705.25; vgl. U-act.\nVerfahrensrechnung 1 und 3 f.) dem Beschuldigten (Ziff. 2). Ausserdem richtete sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3). Mit\nrechtzeitiger Beschwerde verlangt der Beschuldigte, die Ziffern 2 und 3 der\nEinstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten vollständig,\neventualiter nur die Auslagen, auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm\neine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 250.00 und eine Genugtuung in der\nHöhe von Fr. 150.00 für die rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme\nzuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.\n\n2. Die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung begründet die Staatsanwaltschaft zusammenfassend damit, dass\nder Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft\nbewirkte, weil er nachweislich Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert und Marihuana mit sich geführt habe, wozu ein separater Entscheid ergehe. Dementsprechend erliess sie gegen den Beschuldigten gleichentags\neinen verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nsowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern betreffenden Strafbefehl\n(U-act. 15.0.01). Dagegen erhob der Beschuldigte indes Einsprache (U-act.\n15.0.03).\n\n3. Laut Polizeirapport (U-act. 8.1.01 S. 3) wurde dem Beschuldigten wegen\ndes Verdachts des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand im Spital Schwyz Blut und Urin entnommen. Dieser Verdacht entfiel\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nnach der Begutachtung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), mit der zwar die Einnahme von Kokain,\nCannabis und Amphetaminen nachgewiesen werden konnte, aber nur innerhalb der für die Fahrfähigkeit gesetzlich festgelegten Nachweisgrenzwerten\n(U-act. 11.1.00). Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen\nFahrens in fahrunfähigem Zustand ein und konnte die Verfahrenskosten nicht\nnach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegen.\n\na) Im Zusammenhang mit Fahren im angetrunkenem Zustand ist die auf\nArt. 426 Abs. 2 StPO abgestützte Kostenauflage bei einem massgeblichen\nWert von innerhalb des erlaubten Blutalkoholgehaltes unzulässig (vgl. Domeisen, BSK, 22014, Art. 426 StPO N 40 Alinea 1). Ebenso verletzt eine Kostenauflage die Unschuldsvermutung, wenn der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum sich innerhalb der für die Fahrfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzen bewegt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage denn auch\nnicht auf diese Weise, sondern mit in dem nicht eingestellten Verfahren weiter\nbehandelten Betäubungsmitteldelikten (Konsum und Mitführen).\n\nb) Aber auch der Versuch, die Kostenauflage mit anderweitig verfolgten\nStraftaten zu rechtfertigen, verstösst gegen die Unschuldsvermutung. Selbst\neine rechtskräftige Verurteilung wegen Konsums und Mitführens von Betäubungsmitteln könnte mangels Kausalzusammenhangs nicht als Nachweis\ndafür herhalten, dass der Beschuldigte die nach Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO\nvorweg teilweise eingestellte Verfahrenserweiterung wegen Fahrunfähigkeit\nim Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt hätte. Der Umfang der Kostenpflicht darf nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem\neinem Beschuldigten vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten\nverursachenden behördlichen Handlungen (Domeisen, a.a.O., N 32; BGer\n6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E.1).Der Kausalzusammenhang zwischen\nder kostenrelevanten, notabene gar nie förmlich eröffneten Verfahrenserweiterung (vgl. Doss. 9.0.00) und dem in einem weiteren Strafverfahren verfolgten\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nKonsum und Mitführen von Kokain, Cannabis und Amphetaminen ist nicht\ngegeben.\n\n"}