Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. September 2017 BEK 2017 104 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. Mai 2017, SUI 2015 7430);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen A.________ ein (Ziff. 1), weil die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nicht in dem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass nachgewiesen werden konnte. Dennoch auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 (Gebühren Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 1‘705.25; vgl. U-act. Verfahrensrechnung 1 und 3 f.) dem Beschuldigten (Ziff. 2). Ausserdem richte- te sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Beschuldigte, die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter nur die Auslagen, auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 250.00 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.00 für die rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 2. Die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Ge- nugtuung begründet die Staatsanwaltschaft zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, weil er nachweislich Kokain, Cannabis und Amphetamine konsu- miert und Marihuana mit sich geführt habe, wozu ein separater Entscheid er- gehe. Dementsprechend erliess sie gegen den Beschuldigten gleichentags einen verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern betreffenden Strafbefehl (U-act. 15.0.01). Dagegen erhob der Beschuldigte indes Einsprache (U-act. 15.0.03). 3. Laut Polizeirapport (U-act. 8.1.01 S. 3) wurde dem Beschuldigten wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zu- stand im Spital Schwyz Blut und Urin entnommen. Dieser Verdacht entfiel Kantonsgericht Schwyz 3 nach der Begutachtung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich (IRM), mit der zwar die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nachgewiesen werden konnte, aber nur inner- halb der für die Fahrfähigkeit gesetzlich festgelegten Nachweisgrenzwerten (U-act. 11.1.00). Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und konnte die Verfahrenskosten nicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegen. a) Im Zusammenhang mit Fahren im angetrunkenem Zustand ist die auf Art. 426 Abs. 2 StPO abgestützte Kostenauflage bei einem massgeblichen Wert von innerhalb des erlaubten Blutalkoholgehaltes unzulässig (vgl. Domei- sen, BSK, 22014, Art. 426 StPO N 40 Alinea 1). Ebenso verletzt eine Kosten- auflage die Unschuldsvermutung, wenn der nachgewiesene Betäubungsmit- telkonsum sich innerhalb der für die Fahrfähigkeit festgelegten Nachweisgren- zen bewegt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage denn auch nicht auf diese Weise, sondern mit in dem nicht eingestellten Verfahren weiter behandelten Betäubungsmitteldelikten (Konsum und Mitführen). b) Aber auch der Versuch, die Kostenauflage mit anderweitig verfolgten Straftaten zu rechtfertigen, verstösst gegen die Unschuldsvermutung. Selbst eine rechtskräftige Verurteilung wegen Konsums und Mitführens von Betäu- bungsmitteln könnte mangels Kausalzusammenhangs nicht als Nachweis dafür herhalten, dass der Beschuldigte die nach Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO vorweg teilweise eingestellte Verfahrenserweiterung wegen Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt hätte. Der Umfang der Kosten- pflicht darf nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem einem Beschuldigten vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (Domeisen, a.a.O., N 32; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E.1).Der Kausalzusammenhang zwischen der kostenrelevanten, notabene gar nie förmlich eröffneten Verfahrenserweite- rung (vgl. Doss. 9.0.00) und dem in einem weiteren Strafverfahren verfolgten Kantonsgericht Schwyz 4 Konsum und Mitführen von Kokain, Cannabis und Amphetaminen ist nicht gegeben. 4. Gemäss Praxis präjudiziert der vorliegende Kostenentscheid (vgl. oben E. 3) die Entschädigungsfrage, weshalb grundsätzlich eine Entschädigung geschuldet ist. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) lässt sich auch nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern. Die Staats- anwaltschaft opponiert der Angemessenheit der im Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.00 bezifferten, im Grundsatz aber bereits in der Untersuchung geltend gemachten Anwaltsentschädigung (U-act. 14.0.02) nicht. Eine Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen ist nicht Gegenstand des vor- liegend eingestellten Verfahrensteils und wurde vom Beschuldigten nach Hin- weis auf die beabsichtigte Kostenauflage beim Abschluss der Untersuchung (U-act. 14.0.01) auch nicht beantragt. Daher ist auf den diesbezüglich erst der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag nicht einzutreten. 5. Aus diesen Gründen ist, ohne dass unnötig dem Strafrichter vorgreifend die Verwertbarkeit der von der Verteidigung in Frage gestellten Beweise zu prüfen ist, die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen. In Aufhebung von Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung gehen die Ver- fahrenskosten von Fr. 1‘905.25 sowie die Anwaltsentschädigung von Fr. 250.00 zu Lasten des für das Strafverfahren zuständigen Bezirks. Aus- gangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten vom Staat zu tragen und ist der Beschuldigte dem einfachen Beschwerdefall angemessen pauschal zu entschädigen. Es kann nicht auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote abgestellt werden, weil für die Rechnungstellung kein Honorar verlangt wer- den darf und im Beschwerdeverfahren erheblicher Zeitaufwand für Rechtsfra- gen in Rechnung gestellt scheint, die sich erst im weiteren Verfahren betref- fend die Betäubungsmitteldelikte stellen werden (Art. 424 StPO und §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 sowie 13 lit. c GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen. Dis- positivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von total Fr. 1‘905.25 zu Las- ten des zuständigen Bezirks, der den Beschuldigten zudem mit Fr. 250.00 zu entschädigen hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Las- ten des Staates. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2017 kau