vgl. BGer, Urteil 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Weil der Beschwerdeführer vorliegend einen Anspruch auf eine Entschädigung nicht begründet und diese ohnehin nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, kann ihm eine solche für das Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden;- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt: