Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Der Beschwerdegegner gilt als vollständig unterliegend, weshalb ihm die gesamten Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).