3. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (KG-act. 1/11, S. 6 Ziff. 2) von Fr. 300.00 ist dem nun vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegner im gesamten Betrag aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird aus dem Vorschuss des Beschwerdeführers bezogen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Spruchgebühr zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).