e) Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Mai 2017 insoweit aufzuheben, als das Begehren um definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 727.25 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer ist in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2017) für den gesamten Betrag von Fr. 3‘185.75 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Kantonsgericht Schwyz 9