kommt, die ein Gericht oder eine Verwaltungsinstanz ausgewiesenermassen rechtskräftig feststellte (Stücheli, a.a.O., 393), und weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, Kosten wie die vorliegend zur Diskussion stehenden zu vollstrecken, erscheint die Möglichkeit der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung zweckmässig. So ist nach der überzeugenden Zürcher Praxis für ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit Verlustscheinen von öffentlichrechtlichen Forderungen definitive Rechtsöffnung zu erteilen, jedenfalls wenn diese durch die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und definitive Rechtsöffnungstitel) ausgewiesen sind und zudem keine Beschwerde nach Art.