cc) Die definitive Rechtsöffnung kennt ebenso wenig eine materiellrechtliche Aberkennungsmöglichkeit, wie dies für die provisorische Rechtsöffnung im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen gilt. Dieser Umstand spräche also ebenso gegen die Erteilung der (definitiven) Rechtsöffnung für Verlustscheinskosten, die im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Forderungen anfielen. Weil die definitive Rechtsöffnung aber wegen der fehlenden Möglichkeit zur Aberkennung nur für Ansprüche in Frage Kantonsgericht Schwyz 8