bb) Provisorische Rechtsöffnung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn dem Schuldner anschliessend die Aberkennungsklage offensteht (Stücheli, a.a.O., S. 393). Anders zu entscheiden hiesse, dass dem Gesuchsgegner gegen eine provisorische Rechtsöffnung keine Abwehrmöglichkeit offen stünde. Weil das öffentliche Recht die Aberkennungsklage nicht kennt, kommt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine öffentlichrechtliche Forderung nicht in Betracht. Die vorinstanzliche Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für die im Zusammenhang mit den Verlustscheinen angefallenen Kosten ist deshalb zutreffend.