Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung lehnte sie ebenso ab. Diese Auffassung führt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wird, die auf den Verlustscheinen aufgeführten Kosten zu vollstrecken, da sie einerseits nicht vorab von den Zahlungen des Schuldners gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG erhoben werden können und die Vorinstanz andererseits sowohl die provisorische als auch die definitive Rechtsöffnung verweigerte.