Rechtsöffnung für den im Verlustschein angegebenen Forderungsbetrag. Auch die Vorinstanz führte aus, dass die drei Verlustscheine hinsichtlich der Kosten provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden (angef. Verfügung, E. 6, S. 4 unten). In E. 9 erklärte die Vorinstanz dagegen, diese Kosten dürften vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können (Art. 68 Abs. 2 SchKG), was aber, wie bereits dargelegt, nicht zutrifft. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung lehnte sie ebenso ab.