Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Für die drei im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund genannten Entscheide, welche der Gesuchsteller nebst den Verlustscheinen zu den Akten reichte, erteilte die Vorinstanz gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG definitive Rechtsöffnung (angef. Verfügung, E. 6).