d) Es stellt sich deshalb die Frage, ob die im Zusammenhang mit den Verlustscheinen angefallenen Kosten als provisorische oder als definitive Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sind. Stützt sich die Forderung auf einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).