Die auf den Verlustscheinen ausgewiesenen Kosten sind angefallene Kosten aus früheren Betreibungen (Betreibungsnummern vv, uu und tt; Vi-KB 3, 6 und 9) und stellen somit keine Betreibungskosten für die vorliegende Betreibung dar (Zahlungsbefehl mit Betreibungsnummer zz, Vi-KB 10), weshalb sie nicht vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG).