68 SchKG mit Hinweis auf BGE 119 III 66). Als solche Kosten sind nur diejenigen zu verstehen, die in dem betreffenden Betreibungsverfahren entstanden (Stücheli, Die Rechtsöffnung 2000, S. 197). Nicht zu den Betreibungskosten gehören demnach Kosten von früheren Betreibungen. Art. 68 SchKG befindet sich im Abschnitt „Anhebung der Betreibung“ (im zweiten Titel: Schuldbetreibung, Art. 38 ff. SchKG) direkt nach der Bestimmung über die Einreichung des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) und lässt auch nach ihrem Sinn und Zweck darauf schliessen, dass unter Betreibungskosten nur diejenigen Kosten Kantonsgericht Schwyz 6