c) Vorab ist die Frage zu klären, ob es sich bei den in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten um Betreibungskosten handelt, die gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können. Als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG gelten „Gebühren, Entschädigungen (Auslagen etc.) und Honorare von Behörden, Gerichten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen, die im Rahmen eines der im SchKG geregelten Verfahrens anfallen können und die der Bundesrat festsetzen kann“ (Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N 2 zu Art. 68 SchKG mit Hinweis auf BGE 119 III 66).