b) Der Beschwerdeführer bringt vor, für die in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 727.25 sei ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ausserdem habe die Vorinstanz mit ihrer Formulierung unklar gelassen, ob es sich bei den in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten um Betreibungskosten handle, die gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden könnten. Es bestehe nach wie vor ein Interesse an der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für diese genannten Kostenforderungen. Der Beschwerdegegner liess sich wie erwähnt nicht vernehmen.