Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer für die Forderungen aus den drei vorangegangenen Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 2‘458.50 (Fr. 676.00, Fr. 618.00 und Fr. 1‘164.50) die definitive Rechtsöffnung. Im darüber hinausgehenden Umfang, hinsichtlich der in den drei Betreibungsbegehren angefallenen zusätzlichen Kosten von total Fr. 727.25 (Fr. 172.20, Fr. 172.20, Fr. 208.60 und Fr. 174.25), wies sie das Begehren um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung ab, mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Pfändungsverlustscheine seien hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, die ihm im Rahmen der gegen den Be-