eingeleitete Betreibung endete mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins Nr. xx im Betrag von Fr. 790.20, umfassend den Forderungsbetrag von Fr. 618.00 und die Betreibungskosten von Fr. 172.20 (Vi-KB 6). Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 11. März 2003 wurde der Beschwerdegegner mit Fr. 500.00 gebüsst und es wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1‘164.50 überbunden (Vi-KB 7). Für diese Forderung wurde bereits zwei Mal eine Betreibung eingeleitet. In der ersten Betreibung entstanden Betreibungskosten von Fr. 208.60.