Aus der gegen den Beschwerdegegner bezüglich dieser Forderung eingeleiteten Betreibung beim Betreibungsamt Einsiedeln resultierte der Pfändungsverlustschein Nr. yy über den Betrag von Fr. 848.20, umfassend den Forderungsbetrag von Fr. 676.00 und die Betreibungskosten von Fr. 172.20 (Vi- KB 3). Gemäss rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 1998 wurden dem Beschwerdegegner Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 618.00 auferlegt (Vi-KB 4). Die bezüglich dieser Forderung Kantonsgericht Schwyz 4