2. Aufgrund der unbestrittenen Sachdarlegung des Beschwerdeführers und der im Recht liegenden Akten ist Folgendes erstellt: Im rechtskräftigen Strafurteil vom 11. Dezember 1997 auferlegte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich die Gerichtskosten von Fr. 676.00 dem Beschwerdegegner (Vi-KB 1). Aus der gegen den Beschwerdegegner bezüglich dieser Forderung eingeleiteten Betreibung beim Betreibungsamt Einsiedeln resultierte der Pfändungsverlustschein Nr. yy über den Betrag von Fr. 848.20, umfassend den Forderungsbetrag von Fr. 676.00 und die Betreibungskosten von Fr. 172.20 (Vi- KB 3).