Das Urteil vom 28. Mai 2017 des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln sei insoweit aufzuheben, als das Begehren im Betrag von Fr. 727.25 abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2017) sei auch für - die im Verlustschein Nr. yy des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 9. Oktober 1999 aufgeführten bisherigen Kosten (Fr. 107.40) und Pfändungskosten (Fr. 64.80) von insgesamt Fr. 172.20, - die im Verlustschein Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 9. Oktober 1999 aufgeführten bisherigen Kosten (Fr. 107.40) und