Sie wird zu 1/5 (Fr. 60.00) dem Gesuchsteller und zu 4/5 (Fr. 240.00) dem Gesuchsgegner überbunden. Die Gebühr wird jedoch vollumfänglich über den vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen, und zwar unter Einräumung des Rückgriffsrechts für Fr. 240.00 auf den Gesuchsgegner. 3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller für dessen Umtriebe mit Fr. 150.00 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Zustellung] Kantonsgericht Schwyz 3