b) Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 80 SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 3‘259.05, bestehend aus der ursprünglichen Forderung laut Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 3‘185.75 zuzüglich den Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Vi-KB 10). Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte am 29. Mai 2017 was folgt: