{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a9209e6c9528065396d286ade68403f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_102", "Checksum": "b70a999a58e73def58d2a8616376783e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:28", "Checksum": "fc7eb937b3cb8c7c1de0d7472a42eb80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nDie Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von\nArt. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Der\nBeschwerdegegner gilt als vollständig unterliegend, weshalb ihm die gesamten Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 1, S. 2), ohne konkrete Auslagen oder Umtriebe zu substanziieren. Prozessiert eine Partei wie vorliegend ohne berufsmässige Vertretung,\nhat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur\nin begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger,\nBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 21 zu Art.\n95 ZPO; vgl. BGer, Urteil 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Weil der\nBeschwerdeführer vorliegend einen Anspruch auf eine Entschädigung nicht\nbegründet und diese ohnehin nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, kann\nihm eine solche für das Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden;-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der\nVerfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Mai\n2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2017) für\nFr. 3‘185.75 die definitive Rechtsöffnung erteilt.\n2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gebühr wird über den vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen, unter Einräumung des\nRückgriffsrechts für Fr. 300.00 auf den Beschwerdegegner.\n\n2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 150.00\nund werden dem Beschwerdegegner auferlegt.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in\nder gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben\nFrist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 727.25.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (2/R), den Beschwerdegegner\n(1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 14. September 2017 kau\n"}