{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a9209e6c9528065396d286ade68403f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_102", "Checksum": "b70a999a58e73def58d2a8616376783e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:28", "Checksum": "fc7eb937b3cb8c7c1de0d7472a42eb80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nd) Es stellt sich deshalb die Frage, ob die im Zusammenhang mit den Verlustscheinen angefallenen Kosten als provisorische oder als definitive\nRechtsöffnungstitel zu qualifizieren sind. Stützt sich die Forderung auf einen\nvollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt\n(Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,\nkann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1\nSchKG). Für die drei im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund genannten Entscheide, welche der Gesuchsteller nebst den Verlustscheinen zu den Akten\nreichte, erteilte die Vorinstanz gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG definitive\nRechtsöffnung (angef. Verfügung, E. 6).\n\naa) Laut Art. 149 Abs. 2 SchKG gelten Verlustscheine als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG, sie berechtigen also zur provisorischen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nRechtsöffnung für den im Verlustschein angegebenen Forderungsbetrag.\nAuch die Vorinstanz führte aus, dass die drei Verlustscheine hinsichtlich der\nKosten provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden (angef. Verfügung, E. 6, S. 4 unten). In E. 9 erklärte die Vorinstanz dagegen, diese Kosten\ndürften vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können\n(Art. 68 Abs. 2 SchKG), was aber, wie bereits dargelegt, nicht zutrifft. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung lehnte sie ebenso ab. Diese Auffassung\nführt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt\nwird, die auf den Verlustscheinen aufgeführten Kosten zu vollstrecken, da sie\neinerseits nicht vorab von den Zahlungen des Schuldners gemäss Art. 68\nAbs. 2 SchKG erhoben werden können und die Vorinstanz andererseits sowohl die provisorische als auch die definitive Rechtsöffnung verweigerte.\n\nbb) Provisorische Rechtsöffnung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden,\nwenn dem Schuldner anschliessend die Aberkennungsklage offensteht\n(Stücheli, a.a.O., S. 393). Anders zu entscheiden hiesse, dass dem Gesuchsgegner gegen eine provisorische Rechtsöffnung keine Abwehrmöglichkeit offen stünde. Weil das öffentliche Recht die Aberkennungsklage nicht kennt,\nkommt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine öffentlichrechtliche Forderung nicht in Betracht. Die vorinstanzliche Verweigerung der\nprovisorischen Rechtsöffnung für die im Zusammenhang mit den Verlustscheinen angefallenen Kosten ist deshalb zutreffend.\n\ncc) Die definitive Rechtsöffnung kennt ebenso wenig eine materiellrechtliche Aberkennungsmöglichkeit, wie dies für die provisorische Rechtsöffnung im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen gilt. Dieser\nUmstand spräche also ebenso gegen die Erteilung der (definitiven) Rechtsöffnung für Verlustscheinskosten, die im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Forderungen anfielen. Weil die definitive Rechtsöffnung aber wegen der fehlenden Möglichkeit zur Aberkennung nur für Ansprüche in Frage\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nkommt, die ein Gericht oder eine Verwaltungsinstanz ausgewiesenermassen\nrechtskräftig feststellte (Stücheli, a.a.O., 393), und weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, Kosten wie die vorliegend zur Diskussion stehenden zu vollstrecken, erscheint die Möglichkeit der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung zweckmässig. So ist nach der überzeugenden Zürcher Praxis für ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit Verlustscheinen von öffentlichrechtlichen Forderungen definitive Rechtsöffnung zu erteilen, jedenfalls wenn\ndiese durch die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und definitive\nRechtsöffnungstitel) ausgewiesen sind und zudem keine Beschwerde nach\nArt. 17 SchKG gegen die Kostenauflage im Verlustschein durch das Betreibungsamt erhoben wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 15. Dezember 2010, ZR 109/2010, S. 162 f.).\n\nDer Beschwerdeführer legte bezüglich jedem der drei Verlustscheine die jeweiligen definitiven Rechtsöffnungstitel zu den Akten, also das Strafurteil und\nden Beschluss des Zürcher Obergerichts sowie den Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen (Vi-KB 1, 4 und 7). Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass gegen die Kostenauflage in den Verlustscheinen durch das Betreibungsamt Beschwerde erhoben wurde. Folglich sind die im Zusammenhang\nmit den Verlustscheinen von öffentlich-rechtlichen Forderungen angefallenen\nKosten ausgewiesen und ist es auch für sie definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n\ne) Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung\ndes Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Mai 2017 insoweit\naufzuheben, als das Begehren um definitive Rechtsöffnung im Betrag von\nFr. 727.25 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer ist in der Betreibung\nNr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. Februar\n2017) für den gesamten Betrag von Fr. 3‘185.75 definitive Rechtsöffnung zu\nerteilen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n3. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl\nfür das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu\nbefinden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (KG-act. 1/11,\nS. 6 Ziff. 2) von Fr. 300.00 ist dem nun vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegner im gesamten Betrag aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nSie wird aus dem Vorschuss des Beschwerdeführers bezogen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die\nvorinstanzliche Spruchgebühr zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n"}