{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a9209e6c9528065396d286ade68403f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_102", "Checksum": "b70a999a58e73def58d2a8616376783e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:28", "Checksum": "fc7eb937b3cb8c7c1de0d7472a42eb80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\neingeleitete Betreibung endete mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins Nr. xx im Betrag von Fr. 790.20, umfassend den Forderungsbetrag\nvon Fr. 618.00 und die Betreibungskosten von Fr. 172.20 (Vi-KB 6). Gemäss\nrechtskräftigem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 11. März\n2003 wurde der Beschwerdegegner mit Fr. 500.00 gebüsst und es wurden\nihm die Verfahrenskosten von Fr. 1‘164.50 überbunden (Vi-KB 7). Für diese\nForderung wurde bereits zwei Mal eine Betreibung eingeleitet. In der ersten\nBetreibung entstanden Betreibungskosten von Fr. 208.60. Am 28. Juli 2004\nüberwies das Betreibungsamt Einsiedeln dem Beschwerdeführer Fr. 171.60,\nwelche an die Busse von Fr. 500.00 angerechnet wurden. Für den Restbetrag\nstellte es ein Verlustschein über Fr. 1‘701.50 aus. Nach einer erneuten Betreibung entstanden Betreibungskosten von Fr. 174.25. Der Forderungsbetrag\nsowie die Betreibungskosten von insgesamt Fr. 1‘875.75 sind im Verlustschein vom 24. Oktober 2005 (Vi-KB 9) verbrieft. Für die restliche Busse von\nFr. 328.40 beantragte der Beschwerdegegner am 27. August 2007 eine Umwandlung in einen Freiheitsentzug. Aus diesem Grund beträgt die Verlustscheinsforderung noch Fr. 1‘547.35.\n\na) Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer für die Forderungen aus\nden drei vorangegangenen Betreibungen im Betrag von insgesamt\nFr. 2‘458.50 (Fr. 676.00, Fr. 618.00 und Fr. 1‘164.50) die definitive Rechtsöffnung. Im darüber hinausgehenden Umfang, hinsichtlich der in den drei Betreibungsbegehren angefallenen zusätzlichen Kosten von total Fr. 727.25\n(Fr. 172.20, Fr. 172.20, Fr. 208.60 und Fr. 174.25), wies sie das Begehren um\nGewährung der definitiven Rechtsöffnung ab, mit der Begründung, die vom\nBeschwerdeführer ins Recht gelegten Pfändungsverlustscheine seien hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, die ihm im Rahmen der gegen den Beschwerdegegner erfolglos durchgeführten Betreibungen angefallen seien, lediglich als provisorische Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Ausserdem dürften die in den Pfändungsverlustscheinen aufgeführten Kosten als Teil der Be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ntreibungskosten zu werten sein, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab\nvon den Zahlungen des Schuldners erhoben werden könnten.\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt vor, für die in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 727.25 sei ebenfalls definitive\nRechtsöffnung zu erteilen. Ausserdem habe die Vorinstanz mit ihrer Formulierung unklar gelassen, ob es sich bei den in den Verlustscheinen aufgeführten\nKosten um Betreibungskosten handle, die gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden könnten. Es bestehe\nnach wie vor ein Interesse an der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für\ndiese genannten Kostenforderungen. Der Beschwerdegegner liess sich wie\nerwähnt nicht vernehmen.\n\nc) Vorab ist die Frage zu klären, ob es sich bei den in den Verlustscheinen\naufgeführten Kosten um Betreibungskosten handelt, die gemäss Art. 68\nAbs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden\nkönnen. Als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG gelten\n„Gebühren, Entschädigungen (Auslagen etc.) und Honorare von Behörden,\nGerichten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen, die im Rahmen eines\nder im SchKG geregelten Verfahrens anfallen können und die der Bundesrat\nfestsetzen kann“ (Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N 2 zu Art. 68\nSchKG mit Hinweis auf BGE 119 III 66). Als solche Kosten sind nur diejenigen\nzu verstehen, die in dem betreffenden Betreibungsverfahren entstanden\n(Stücheli, Die Rechtsöffnung 2000, S. 197). Nicht zu den Betreibungskosten\ngehören demnach Kosten von früheren Betreibungen. Art. 68 SchKG befindet\nsich im Abschnitt „Anhebung der Betreibung“ (im zweiten Titel: Schuldbetreibung, Art. 38 ff. SchKG) direkt nach der Bestimmung über die Einreichung des\nBetreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) und lässt auch nach ihrem Sinn und\nZweck darauf schliessen, dass unter Betreibungskosten nur diejenigen Kosten\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ngemeint sind, die in der jeweiligen Betreibung gemäss einem Schuldbetreibungsverfahren nach Art. 38 ff. SchKG anfallen können. Diese Ansicht entspricht zudem der gängigen Rechtsprechung (BGE 119 III 66 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich: Nr. RT160175-O/U vom 30. November 2016, E. 3.1; Nr. RT170023-O/U vom 11. April 2017, E. 1.1; Nr. RT\n160212-O/U vom 31. März 2017, E. 1a; Nr. 170038-O/U vom 15. März 2017,\nE. 1a).\n\nDie auf den Verlustscheinen ausgewiesenen Kosten sind angefallene Kosten\naus früheren Betreibungen (Betreibungsnummern vv, uu und tt; Vi-KB 3, 6 und\n9) und stellen somit keine Betreibungskosten für die vorliegende Betreibung\ndar (Zahlungsbefehl mit Betreibungsnummer zz, Vi-KB 10), weshalb sie nicht\nvorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können (vgl.\nArt. 68 Abs. 2 SchKG).\n\n"}