{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a9209e6c9528065396d286ade68403f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-102_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22caca0ad875e87846a92c857b7a1af92f23b4629900719828a4fdeb9768bb5aed7f4a154e21ecb60ec968586df441c9fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_102", "Checksum": "b70a999a58e73def58d2a8616376783e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:28", "Checksum": "fc7eb937b3cb8c7c1de0d7472a42eb80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 102\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 13. September 2017\nBEK 2017 102\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen Kanton Zürich,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons\nZürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,\n\ngegen\n\nA.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Mai 2017, ZES 2017 056);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) betrieb\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Zahlungsbefehl Nr. zz des\nBetreibungsamtes Einsiedeln vom 8. Februar 2017 über eine Forderung von\nFr. 3‘185.75. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdegegner am 8. Februar 2017 zugestellt. Gegen diesen erhob der Beschwerdegegner gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (Vi-KB 10).\n\nb) Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer gestützt auf\nArt. 80 SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 3‘259.05,\nbestehend aus der ursprünglichen Forderung laut Zahlungsbefehl in der Höhe\nvon Fr. 3‘185.75 zuzüglich den Betreibungskosten für die Ausstellung des\nZahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Vi-KB 10). Der Beschwerdegegner reichte\ninnert Frist keine Stellungnahme ein.\n\nDer Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte am 29. Mai 2017 was\nfolgt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem\nGesuchsteller in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 2‘458.50 die definitive Rechtsöffnung erteilt.\nIm darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.\n2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. Sie wird zu 1/5\n(Fr. 60.00) dem Gesuchsteller und zu 4/5 (Fr. 240.00) dem Gesuchsgegner überbunden. Die Gebühr wird jedoch vollumfänglich\nüber den vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen,\nund zwar unter Einräumung des Rückgriffsrechts für Fr. 240.00 auf\nden Gesuchsgegner.\n3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller für dessen Umtriebe mit\nFr. 150.00 zu entschädigen.\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n5. [Zustellung]\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2017\nfristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:\n\nDas Urteil vom 28. Mai 2017 des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln sei insoweit aufzuheben, als das Begehren im Betrag von Fr. 727.25 abgewiesen wurde. In der Betreibung\nNr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. Februar\n2017) sei auch für\n- die im Verlustschein Nr. yy des Betreibungsamtes Einsiedeln vom\n9. Oktober 1999 aufgeführten bisherigen Kosten (Fr. 107.40) und\nPfändungskosten (Fr. 64.80) von insgesamt Fr. 172.20,\n- die im Verlustschein Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln vom\n9. Oktober 1999 aufgeführten bisherigen Kosten (Fr. 107.40) und\nPfändungskosten (Fr. 64.80) von insgesamt Fr. 172.20,\n- die im Verlustschein Nr. ww des Betreibungsamtes Einsiedeln vom\n24. Oktober 2005 verbrieften früheren Betreibungskosten von\nFr. 208.60 sowie für\n- die im Verlustschein Nr. ww des Betreibungsamtes Einsiedeln vom\n24. Oktober 2005 aufgeführten bisherigen Kosten (Fr. 137.25) und\nVerlustscheinskosten (Fr. 37.00) von insgesamt Fr. 174.25\ndefinitive Rechtsöffnung zu erteilen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.\n\nDer Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.\n\n2. Aufgrund der unbestrittenen Sachdarlegung des Beschwerdeführers und\nder im Recht liegenden Akten ist Folgendes erstellt: Im rechtskräftigen Strafurteil vom 11. Dezember 1997 auferlegte der Einzelrichter am Bezirksgericht\nZürich die Gerichtskosten von Fr. 676.00 dem Beschwerdegegner (Vi-KB 1).\nAus der gegen den Beschwerdegegner bezüglich dieser Forderung eingeleiteten Betreibung beim Betreibungsamt Einsiedeln resultierte der Pfändungsverlustschein Nr. yy über den Betrag von Fr. 848.20, umfassend den Forderungsbetrag von Fr. 676.00 und die Betreibungskosten von Fr. 172.20 (Vi-\nKB 3). Gemäss rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts des Kantons\nZürich vom 12. März 1998 wurden dem Beschwerdegegner Gerichtskosten in\nder Höhe von Fr. 618.00 auferlegt (Vi-KB 4). Die bezüglich dieser Forderung\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}