blematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder sich weigert, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen). Vorliegender Beschwerdeentscheid ist damit trotz persönlicher Beschwerdeerhebung des Beschuldigten seinem Verteidiger zuzustellen (Art. 87 Abs. 3 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.