4. Soweit der Beschwerdeführer gegen seinen amtlichen Verteidiger opponiert, bestand im Beschwerdeverfahren kein Grund, den amtlichen Verteidiger verfahrensleitend auszuwechseln (vgl. Art. 134 StPO; vgl. auch KG-act. 4, 11 und 15). Die blosse verbale Behauptung der Störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigt ebenso wenig einen Verteidigerwechsel (Riklin, OFK, 22014, Art. 134 StPO N 2) wie der Umstand, dass die Verteidigung eine pro-