Angesichts der vielen Vorstrafen (vgl. U-act. 1.1.01) ist nicht zu erwarten, dass die Berufungsinstanz die Strafe erheblich reduzieren bzw. in eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe abändern wird. Sollte sie angesichts des psychischen Zustands des Beschuldigten die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe nicht als die probate Strafe betrachten, wäre die Siche- Kantonsgericht Schwyz 6 rung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug gerechtfertigt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen.