Vorliegend erweist sich die durch die Vorinstanz auf rund dreieinhalb Monate verlängerte Sicherungshaft angesichts der als wesentliches Kriterium geltenden ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. dazu BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.1) auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art. 86 StGB) noch nicht als unverhältnismässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zu erheben. Angesichts der vielen Vorstrafen (vgl. U-act.