c) Die Verhältnismässigkeit ist bei der Verlängerung der Haft zur Sicherung des Strafvollzuges nicht gleich zu beurteilen wie in Fällen von Untersuchungshaft, in welchen wegen Vergehen gegen das Ausländer- bzw. Strassenverkehrsrecht nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist (vgl. EGV-SZ 2012 A 5.2). Vorliegend erweist sich die durch die Vorinstanz auf rund dreieinhalb Monate verlängerte Sicherungshaft angesichts der als wesentliches Kriterium geltenden ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. dazu BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.1) auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art.