Weiter beachtlich sind die in der eben zitierten Verfügung erwähnten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die auch schon fremdaggressives Verhalten auslöste (vgl. ebd. auch act. 4/55: Austrittsbericht universitäre psychiatrische Dienste Bern vom 29. Januar 2015) und nicht hinreichend annehmen lässt, dass der Beschuldigte an der angegeben Adresse bei seinen Freunden erreichbar bleibt und nicht untertaucht. Fluchtgefahr bejahte mithin die Vorinstanz zu Recht.