auch Kantonsgericht Schwyz 5 in einem Untertauchen im Inland bestehen kann. Hinzu kommt, dass er ausser den beiden von ihm genannten, an gleicher Adresse wohnenden Freunde über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, das ihm einen verlässlich scheinenden Aufenthaltsort bieten könnte. Seine engsten Verwandten (Eltern und Bruder), bei denen er wohnen und arbeiten kann, leben in der Slowakei (vgl. Beigezogene Akten Justizämter act. 8: Verfügung Sicherheits- und Justizdepartement SG vom 10. April 2017). Weiter beachtlich sind die in der eben zitierten Verfügung erwähnten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten.