Es mag im Rahmen einer Untersuchungshaft zwar widersprüchlich erscheinen, den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr damit zu begründen, der Beschuldigte werde aus fremdenpolizeirechtlichen Gründen zwangsweise ausser Landes geschafft. Doch soll vorliegend mit der Sicherheitshaft verhindert werden, dass sich der Verurteilte dem Strafvollzug auf irgendeine Weise entzieht (vgl. dazu SK 2006 7 Verfügung vom 30. März 2006 E. 3.a). Selbst wenn eine Ausschaffung zwecks Strafvollzug aufgeschoben werden könnte, ist der Vorinstanz namentlich im Hinblick auf ihre achtjährige Landesverweisung zuzustimmen, dass eine Flucht wahrscheinlich ist, die wie gesagt (oben lit. a) auch Kantonsgericht