b) Der Beschwerdeführer behauptet, in der Schweiz über Bleibemöglichkeiten zu verfügen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offen bleiben. Der Beschuldigte ist trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Bei der Entlassung aus der Sicherheitshaft ist deshalb anzunehmen, dass er aus fremdenpolizeilichen Gründen dem Strafvollzug entzogen würde. Es mag im Rahmen einer Untersuchungshaft zwar widersprüchlich erscheinen, den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr damit zu begründen, der Beschuldigte werde aus fremdenpolizeirechtlichen Gründen zwangsweise ausser Landes geschafft.