Er behauptet nur, nicht gefährlich straffällig geworden zu sein. Die Vorinstanz lässt hingegen die Wiederholungsgefahr als speziellen Haftgrund und mithin die Gefährlichkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten ausdrücklich offen. Sie stützt die hier strittige Haftverlängerung auf Fluchtgefahr ab (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; dazu unten lit. a und b). Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO; dazu unten lit. c).