3. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Haft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Der dringende Tatverdacht für die vorliegende Sicherheitshaftverlängerung ist nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch ohne weiteres gegeben. Dieser allgemeine Haftgrund wird vom Beschwerdeführer auch nicht dahingehend bestritten, dass seine Verurteilung unrichtig sei. Er behauptet nur, nicht gefährlich straffällig geworden zu sein.