führers war daher das Bezirksgericht nach Abschluss der Voruntersuchung bei Urteilsfällung zu dem Entscheid über die Sicherheitshaftverlängerung zuständig, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. auch EGV-SZ 2013 A 5.6). Erst wenn das Berufungsgericht angerufen ist (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO), geht die Zuständigkeit für die Sicherheitshaft an dessen Verfahrensleitung über, die auch über allfällige Haftentlassungsgesuche entscheidet (vgl. Art. 231-233 StPO; BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2). Gegen den Beschluss der Vorinstanz ist dagegen die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).